Gläserne Steuerzahler
In der Vergangenheit war die eingereichte Steuererklärung die Hauptinformationsquelle der Finanzverwaltung. Für weitere Auskünfte musste beim betreffenden Steuerzahler nachgefragt oder eine Betriebsprüfung angeordnet werden. Lediglich die bei anderen Unternehmen im Rahmen von dortigen Betriebsprüfungen angefertigten Kontrollmitteilungen gaben zusätzliche Hinweise auf erhaltene Einnahmen. Dritte waren nur in Ausnahmefällen verpflichtet, das Finanzamt unaufgefordert über steuerlich relevante Sachverhalte zu informieren, etwa Notare oder öffentliche Einrichtungen, die z. B. Honorare ab einer bestimmten Größenordnung routinemäßig mitteilen müssen. Mittlerweile gibt es eine derartige Meldepflicht für eine Vielzahl von Behörden und Einrichtungen. Nach der Mitteilungsverordnung haben Behörden und Rundfunkanstalten das zuständige Finanzamt nicht nur über Zahlungen ab 1.500 € zu informieren, sondern auch über gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen. Öffentliche und private Einrichtungen müssen dem Fiskus jährliche Rentenbezugsmitteilungen schicken. Private Krankenversicherer haben über Beiträge zu informieren. Die Liste ließe sich beliebig verlängern. Finanzbehörden tauschen grenzüberschreitend Besteuerungsgrundlagen aus. Doch damit nicht genug. Mit Sammelauskunftsersuchen an Verkaufsplattformen, Vermittler von Ferienwohnungen und jetzt auch an verschiedene Kryptobörsen sollen bisher nicht bekannte Steuerquellen erschlossen werden. Um die Informationsflut der Finanzverwaltung zu befriedigen, hat auch der ansonsten gerne bemühte Datenschutz hinten anzustehen. Wie das Finanzgericht Nürnberg mit Urteil vom 1.2.2023 (Az. 3 K 596/22, Revision unter Az. VI R 6/23 anhängig) kürzlich bestätigt hat, müssen Vermieter der Steuerbehörde sogar Mietverträge inklusive aller Konditionen und Kontaktdaten der Mieter vorlegen. Während anderswo die informationelle Selbstbestimmung den Bürger schützt, ist er längst zum gläsernen Steuerzahler geworden. Mandanten sollten wissen, was der Staat weiß.
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