Unrentable Vermietungsobjekte

Durch die Neufeststellung der Messbeträge ist die Grundsteuer vermehrt in unser Bewusstsein gerückt. Dennoch haben wir mit dieser Steuerart in der Praxis wenig Berührungspunkte. Die ­Bescheide gehen direkt dem Mandanten zu und er veranlasst auch die Zahlung. Sofern eine Immobilie über einen längeren Zeitraum leersteht oder nur teilweise vermietet wurde, kann bis Ende März des Folgejahres ein teilweiser Erlass der Grundsteuer beantragt werden. Hierfür müssen jedoch eigene Vermittlungsbemühungen nachgewiesen werden, etwa durch Inserate in den großen Immobilienportalen. Allein die Beauftragung eines örtlichen Maklers reicht nicht immer aus. Dies gilt insbesondere bei Gewerbeimmobilien, weil nur so ein überregionaler Interessentenkreis erreicht werden kann, so das Verwaltungsgericht Koblenz (siehe 'steuertip' 46/23). Betroffene Mandanten sollten wir auf die Möglichkeit des Grundsteuererlasses hinweisen und empfehlen, noch vor Jahresende ihre unrentablen Immobilien in die bekannten Portale einzustellen. Dies dient übrigens auch dem ertragsteuerlich eventuell notwendigen Nachweis einer ernsthaften Vermietungsabsicht.