Berliner Testament verschenkt Freibeträge

Viele Mandanten erstellen ein privatschriftliches Testament. Eheleute setzen sich dabei häufig gegenseitig zum Erben ein und verfügen, dass Kinder erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten bedacht werden ('Berliner Testament'). Sofern sich die Beteiligten an diese Regelung halten und die Kinder keinen Pflichtteil geltend machen, gehen erbschaftsteuer­liche Freibeträge unwiederbringlich verloren. Wird dagegen ein Kind im gemeinsamen Testament bedacht – etwa mit einem Vermächtnis – kann der Freibetrag von 400.000 € ­genutzt werden. Vermögende Mandanten sind eventuell für einen entsprechenden Beratungshinweis dankbar.