Nebenberufliche Verluste als Steuerberater

Das FG Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein bei einem Verlag angestellter Steuerberater in geringem Umfang freiberuflich tätig war und damit Betriebseinnahmen im niedrigen dreistelligen Bereich und über mehrere Jahre hinweg einen Totalverlust von knapp 4.000 € erzielte. Bei Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2018 wurde vom Finanzamt die Einkünfteerzielungsabsicht infrage gestellt. Nach der Totalgewinnprognose würde der Kläger erstmals mit Vollendung seines 70. Lebensjahrs in die Gewinnzone kommen. Das Finanzamt erkannte die Verluste daher nicht mehr an. Anders dagegen die Kölner Richter mit ihrem Urteil vom 19.1.2022 (Az. 5 K 1311/20 stbi082406): Aus ihrer Sicht ist zu berücksichtigen, dass nur Verluste in überschaubarer Größe erzielt wurden, die angesetzten Betriebs­ausgaben auch die nichtselbständige Tätigkeit des Klägers fördern und dieser beabsichtigt, nach Renteneintritt und Beendigung seiner Arbeitnehmertätigkeit vermehrt selbständig tätig zu sein. Allerdings stellte das Gericht fest, Kosten bzw. Pauschalen dürften nicht sowohl bei den freiberuflichen als auch bei den nichtselbständigen Einkünften berücksichtigt werden und nahm eine entsprechende Kürzung vor. Leider ist dieses steuerzahlerfreundliche und pragmatische Urteil nicht rechtskräftig. In der Sache ist beim BFH die Revision anhängig (Az. VIII R 26/23).