Beförderungsleistungen
: Die grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei, sofern sich die Beförderung auf Gegenstände der Einfuhr in die EU bezieht und die Beförderungskos-ten in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind (§ 4 Nr. 3a UStG). In einem aktuellen Urteil (Az. C-461/21 usti212305) stellt der EuGH klar, ein EU-Staat dürfe diese Steuerbefreiung nicht versagen, falls der Unternehmer zwar nicht die vorgeschriebenen spezifischen Dokumente vorgelegt, dafür aber andere Dokumente präsentiert habe, die zweifellos belegen können, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt seien.
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