Beförderungsleistungen

: Die grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei, sofern sich die Beförderung auf Gegenstände der Einfuhr in die EU bezieht und die Beförderungskos-ten in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr ent­halten sind (§ 4 Nr. 3a UStG). In einem aktuellen Urteil (Az. C-461/21 usti212305) stellt der EuGH klar, ein EU-Staat dürfe diese Steuerbefreiung nicht versagen, falls der Unternehmer zwar nicht die vorgeschriebenen spezifischen Dokumente vorgelegt, dafür aber andere ­Dokumente präsentiert habe, die zweifellos belegen können, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt seien.