EuGH

Im Falle eines umsatzsteuerlichen Streits um eine korrekte Rechtsauslegung liegt das letzte Wort in der Regel beim Europäischen Gerichtshof (). Es kann allerdings vorkommen, dass sich der BFH entgegen den ­I­nteressen des Klägers weigert, ein Verfahren dem vorzulegen. In einem aktuellen Urteil (Az. VII K 1/22 usti222307) bestätigt der BFH nun: „Die Beurteilung, ob die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, so dass davon abgesehen werden kann, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine vor dem nationalen ­Gericht aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, obliegt allein dem nationalen Gericht.“