Fiskalvertretung
Ein Unternehmer, der im Inland weder seinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleistung noch eine Zweigniederlassung hat, und im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und keine Vorsteuer abziehen kann, kann sich umsatzsteuerlich nach § 22a UStG in Deutschland durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen (vgl. 'usti' 16/12). In einem aktuellen Schreiben (Az. III C 3 – S 7395/19/10001 :003 usti222306) befasst sich das Bundesfinanzministerium ausführlich mit der im Umsatzsteuerrecht. Unter anderem geht es um die Befugnis zur die Bestellung des Fiskalvertreters Rechte und Pflichten des Vertreters Aufzeichnungspflichten Rechnungsangaben für vertretene Unternehmer Anwendungsfälle die Untersagung der und ihr Ende.
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