Fiskalvertretung

Ein Unternehmer, der im Inland weder seinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleistung noch eine Zweigniederlassung hat, und im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und keine Vorsteuer abziehen kann, kann sich umsatzsteuerlich nach § 22a UStG in Deutschland durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen (vgl. 'usti' 16/12). In einem aktuellen Schreiben (Az. III C 3 – S 7395/19/10001 :003 usti222306) befasst sich das Bundesfinanzministerium ausführlich mit der im Umsatzsteuerrecht. Unter anderem geht es um  die Befugnis zur  die Bestellung des Fiskalvertreters  Rechte und Pflichten des Vertreters  Aufzeichnungspflichten  Rechnungsangaben für vertretene Unternehmer  Anwendungsfälle  die Untersagung der und  ihr Ende.