Rechtswidrig vereinnahmte Umsatzsteuer
Einem aktuellen EuGH-Urteil (Az. C-355/22 usti222305) zufolge darf ein EU-Staat die aufgrund einer rechtswidrigen Norm von Unternehmern vereinnahmte Umsatzsteuer nicht mit der Begründung behalten, es sei wegen der großen Zahl betroffener Personen nicht möglich, die zu Unrecht beigetriebene Mehrwertsteuer nachträglich zurückzuzahlen. In dem Urteilsfall geht es um die Besteuerung von Leistungen von Osteopathen durch den belgischen Staat.
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