Ermäßigter Steuersatz

: Ob ein Gegenstand in die Liste der ermäßigt besteuerten Kategorien laut Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG passt, entscheidet sich laut BFH vorrangig nach seinem Verwendungszweck und nachrangig nach der zoll­tariflichen Einreihung (vgl. 'usti' 09/23). Entsprechend gilt für Holzhackschnitzel ein Steuersatz von 7 %, falls es sich um Brennholz handelt. Laut einem aktuellen BMF-­Schreiben (Az. III C 2 – S 7221/19/10002 :004 usti232306) darf ein ­Unternehmer für Umsätze mit solchen Holzhackschnitzeln bis zum 31.12.2023 dennoch 19 % Umsatzsteuer berechnen.