Gesellschafter

Der einer KG lässt ein Gebäude errichten, das er der KG im Anschluss unentgeltlich zur Verfügung stellt. Aufgrund der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung kann er die Vorsteuern aus den Herstellungskosten des Gebäudes eigentlich nicht geltend machen (mangels umsatzsteuerbarer Ausgangsumsätze). Das ändert sich laut einem aktuellen BFH-Urteil (Az. V R 11/21 usti022407) jedoch, falls er die Baukosten nur bis zu einer bestimmten Höhe trägt und die Gesellschaft den Rest zahlt. Mit diesem 'Rest' liege ein umsatzsteuerbares und umsatzsteuerpflichtiges Entgelt der KG für die Bebauungsleistung des s vor, woraus sich für den ein grundsätzliches Recht auf den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen ergebe. Was das von der KG gezahlte Entgelt betrifft, sei laut BFH noch die korrekte ­Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG zu prüfen.