Kuchenverkauf

Wie bereits berichtet, führt der im Rahmen von Schulfesten durch Schüler und ­Eltern an Schulen in aller Regel nicht zu einer Umsatzsteuerpflicht (vgl. 'usti' 14/22). Das bestätigt in einer aktuellen Pressemitteilung (usti022408)das Land NRW.