Paydirekt/giropay

In einem aktuellen Urteil (Az. 5 K 1287/20 U usti032406) befasst sich das FG Münster mit dem Vorsteuerabzug aus Leistungen, die eine Bank zum Betrieb des Bezahlsystems paydirekt bzw. giropay in Anspruch nimmt. Das Finanzamt meint, die hierfür bezogenen Eingangsleistungen stünden in keinem Zusammenhang zu konkreten Ausgangsumsätzen, sondern zur Gesamttätigkeit der Bank (Folge: Anteiliger Vorsteuerabzug). Die Bank geht hingegen von einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen mit den teilnehmenden Einzelhändlern aus (Folge: Voller Vorsteuerabzug). In ihrer Entscheidung geben die Richter der Bank Recht.