Festsetzungsverjährung: Bei Ermittlungen nicht ohne Bescheid

Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist nichts mehr drin – keine Aufhebung, Berichtigung oder Änderung der Steuerfestsetzung (§ 169 AO). Für gewöhnlich beträgt sie für Umsatzsteuer vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die…